Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege stellt eine vom Arzt verordnete Leistung dar. Sie muss von den zuständigen Krankenkassen genehmigt werden, damit sie auch von den Krankenkassen bezahlt wird.

Nehmen Sie bitte mit unserer Pflegedienstleitung, Frau Roswitha Walter Kontakt auf, damit Sie erfahren, welche Maßnahmen für die Ausstellung einer Verordnung getroffen werden müssen, damit diese den Krankenkassen zur Genehmigung eingereicht werden können.

 

Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V

In einzelnen Fällen genehmigen die Krankenkassen die Krankenhausersatzpflege, wenn durch die häusliche Krankenpflege die Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann. Wird sie genehmigt, so kann sie Grund- und Behandlungspflege, sowie auch hauswirtschaftliche Versorgung umfassen.

In jedem Fall ist der wichtigste Schritt die Kontaktaufnahme mit unserer Pflegedienstleitung, Frau Roswitha Walter, die jeden Einzelfall individuell prüfen kann.

Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V, auch bekannt als Behandlungspflege

Hierbei handelt es sich um die Form der Behandlungspflege, in der bestimmte Formen der ärztlichen Behandlung in der Häuslichkeit des Betroffenen durchgeführt werden. Ganz besonders dann, wenn diese Form der ärztlichen Behandlung in regelmäßig wiederkehrenden Abständen wiederholt werden muss und vom behandelnden Facharztund an Fachkräfte, wie Gesundheitspfleger, Krankenschwester und examinierte Altenpfleger und Altenpflegerinnen  delegiert werden.

Zur Behandlungspflege gehören z. B.:

  • das Verabreichen und das Richten von Medikamenten,
  • das Spritzen von lebenswichtigen Hormonen, wie Insulin bei Diabetes Mellitus Typ I und Typ II,
  • das Spritzen von gerinnungshemmenden Substanzen, wie z. B. Heparin, um Thrombosen, Schlaganfälle oder sonstige Erkrankungen des Herz-Kreislaufs- und des Gefäßsystems zu verhindern oder vorzubeugen,
  • das Anlegen von Kompressionsverbänden und das Anziehen von Kompressionsstrümpfen, um Thrombosen vorzubeugen,
  • die Versorgung von Wunden nach neuesten medizinischen Erkenntnissen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Haus- und Fachärzten und den in die Behandlung involvierten Kliniken,
  • weitere behandlungspflegerische, individuell angepasste Leistungen.